ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Stand: September 2026
1. Allgemeines
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle vertraglichen Beziehungen zwischen der DIW Deutsche Industrieservice und Wartungs- GmbH, Saaläckerstraße 2a, 63801 Kleinostheim (nachfolgend: Auftragnehmerin) und Ihren Kunden. Alle Lieferungen und Leistungen der DIW Deutsche Industrieservice und Wartungs- GmbH erfolgen auf Grundlage der vorliegenden AGB. Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte, soweit es sich um Geschäfte gleicher Art handelt. Diese Bedingungen haben auch dann Geltung, wenn er Kunde auf seine eigenen Geschäftsbedingungen verweist, unsere Leistungen jedoch annimmt. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen widersprechen wir hiermit.
1.2 Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende AGB erkennt die Auftragnehmerin – vorbehaltlich ausdrücklicher Zustimmung – nicht an.
1.3 Nebenreden, Zusagen, Abänderungen dieser Klausel und sonstige Erklärungen unserer Arbeitnehmer sind nur dann bindend, wenn der Geschäftsführer der DIW Deutsche Industrieservice und Wartungs- GmbH diesen schriftlich zustimmt.
1.4 Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, von der DIW Deutsche Industrieservice und Wartungs-GmbH als Referenzkunde namentlich auf der Website oder in Angeboten oder im Rahmen von Werbemaßnahmen genannt zu werden.
1.5 Die DIW Deutsche Industrieservice und Wartungs-GmbH ist berechtigt, die Ansprüche aus den Geschäftsverbindungen abzutreten.
2. Geheimhaltung und Vertraulichkeit
2.1 Alle an den Kunden überlassenen Angebote, Kalkulationen, und Unterlagen, sowie alle sonstigen Dokumente sind vertraulich zu behandeln und dürfen ohne ausdrückliches Einverständnis der Auftragnehmerin nicht vervielfältigt, Dritten mündlich oder schriftlich mitgeteilt oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung oder Weitergabe innerhalb des Unternehmens zum Zwecke der unternehmensinternen Verwaltung oder Bearbeitung des Angebots wird von diesem Verbot nicht erfasst. Jede weitere Nutzung unserer Checklisten, Wartungsplänen oder Konzepten ist nur mit schriftlicher Zustimmung möglich.
3. Geltung dieser AGB für Zusatzaufträge und künftige Verträge
3.1 Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte zwischen der Auftragnehmerin und dem Vertragspartner, soweit es sich um Geschäfte gleicher Art handelt. Dies gilt insbesondere für Verträge, die folgende Leistungen zum Gegenstand haben:
• Industriereinigungen von Produktionsmaschinen
• Abschmierarbeiten und vorbeugende Wartungen
• Unterhaltsreinigungen in Büro – und Produktionsbereichen
• Grünanlagen und Verkehrsflächen Pflege
• Fluid Management (Kühlschmierstoff Service)
• Wartungs- und Instandhaltungstätigkeiten an Produktionsmaschinen
3.2 Für sämtliche Zusatzaufträge zwischen den Vertragspartner, durch die der Auftragsgegenstand des vorliegenden Vertrags erweitert, ergänzt oder eingeschränkt wird gelten diese AGB gleichermaßen.
4. Vertragsschluss ausschließlich mit Unternehmern
4.1 Der Auftragnehmerin schließt Verträge ausschließlich mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. Ein Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts ausschließlich in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Verträge mit Verbrauchern werden nicht geschlossen.
5. Angebot und Vertragsschluss, Zusatzleistungen
5.1 Sofern der Auftragnehmerin einem potenziellen Auftraggeber ein Angebot macht, ist die Auftragnehmerin hieran 6 Monate ab Zugang des Angebots beim potenziellen Auftraggeber gebunden.
5.2 Sofern der Auftraggeber einen Auftrag erteilt (Bestellung), kann der Auftragnehmerin dieses durch Erklärung oder Aufnahme der geforderten Tätigkeit annehmen.
5.3 Ein laufender Auftrag kann durch einvernehmliche Vereinbarungen von Zusatzleistungen ergänzt werden. Für Zusatzleistungen gelten diese AGB gleichermaßen, ohne dass es einer weiteren Erklärung bedarf.
6. Preise, Fälligkeit, Verzug, Zuschläge
6.1 Es gelten die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die im Angebot genannten Preise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
6.2 Die Zahlung wird mit Abnahme der Dienstleistung sowie der Rechnung an den Kunden fällig und ist innerhalb von 8 Tagen netto nach Rechnungslegung zu begleichen. Die Abnahme gilt als bestätigt, mit Unterzeichnung des Abnahmeprotokoll oder durch das Anlaufen der Maschinen (Produktionsstart). Die Auftragnehmerin ist berechtigt eine wöchentliche Rechnungsstellung vorzunehmen.
6.3 Wünscht der Auftraggeber Leistungen von Mehrarbeit, Nacht- Sonn- oder Feiertagsarbeit, bedarf es einer mindestens 48 Std. vorherigen Absprache mit der DIW Deutsche Industrieservice und Wartungs- GmbH, In diesen Fällen werden nachstehende Zuschläge berechnet:
6.3.1 Mehrarbeit: 25 % ab der 42. Wochenstunde in Vollzeittätigkeit
6.3.2 Nachtarbeit: 75 %
6.3.3 Sonntagsarbeit, Arbeit an gesetzlichen Feiertagen: 125 %
6.3.4 Arbeiten am 1. Mai, Ostersonntag, 1. Weihnachtsfeiertag, Neujahrstag: 150 %
6.4 Der Kunde hat im Vorfeld der Bestellung den Mindestumfang – d.h. den Umfang der zu erbringenden Dienstleistung – zu benennen. Der Auftragnehmer wird daraufhin ein Angebot erstellen. Die vom Kunden gemachten Angaben sind hierbei Grundlage für die im Angebot genannten Preise und damit Grundlage des Vertrags im Sinne von § 313 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Der Kunde ist daher gehalten eine möglichst realistische Einschätzung des Leistungsumfanges der Auftragnehmerin darzulegen.
6.5 Sollten die tatsächlichen Arbeiten die vom Kunden genannten Umfänge überschreiten, hat dieses direkte Auswirkungen auf die Preise.
6.6 Sollte der Kunde kurzfristige Veränderungen an den vereinbarten Durchführungszeiten für die Dienstleistungen der DIW Deutsche Industrieservice und Wartungs- GmbH, vornehmen, so ist dies der DIW Deutsche Industrieservice – und Wartungs- GmbH, mindestens 48 Stunden vor dem vereinbarten Arbeitsbeginn mitzuteilen. Der Kunde ist zu einem pauschalierten Schadensersatz verpflichtet, sollte er diese Veränderungen nicht, oder nicht rechtzeitig der DIW Deutsche Industrieservice und Wartungs- GmbH, mitteilen. Pro disponiertem DIW Deutsche Industrieservice – und Wartungs- GmbH, – Mitarbeiter zur Dienstleistung Erbringung, beläuft sich der Schadensersatz auf pauschal 400,00 EUR, wenn die Veränderung weniger als 48 Stunden, aber mehr als 24 Stunden vor Dienstleistungsbeginn eingeht. Der Schadensersatz beläuft sich auf pauschal 520,00 EUR pro disponierte Mitarbeiter für die vereinbarte Leistung, sollte die Veränderung nicht, oder innerhalb von 24 Stunden vor Erbringung der vereinbarten Leistung eingehen. Dem Kunden steht es frei, den Nachweis zu führen, dass die tatsächlich entstandenen Schäden geringer als der pauschal berechnete Schadensersatz ist. Weist der Kunde den geringeren Schaden gegenüber der DIW Deutsche Industrieservice und Wartungs- GmbH nach, wird nur dieser dem Kunden verrechnet.
6.7 Kann der Mindestumfang, (Arbeitstag á 8 Stunden) durch das Reinigungs- und Wartungspersonal des Auftragnehmers aus einem Grund nicht wahrgenommen werden, der in der Sphäre des Kunden liegt (z.B. Feueralarm im Gebäude des Kunden), wird eine Ausfallpauschale in Höhe von 45,- € pro verlorene Stunde in Rechnung gestellt. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren oder fehlenden Schadens oder Aufwendungsersatzes unbenommen.
6.8 Sonderverbrauchsmaterial oder spezielle Geräte werden nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet. Zusatzarbeiten werden in der jeweils nächsten Rechnung abgerechnet und dort gesondert ausgewiesen.
6.9 Rechnungen des Auftragnehmers sind, soweit nicht anders vereinbart, nach Erhalt ohne jeden Abzug aber spätestens innerhalb einer Frist von 8 Tagen ab Rechnungseingang zu zahlen.
6.10 Hinsichtlich des Verzuges des Käufers gilt § 286 BGB. Bei Verzugseintritt wird der gesamte Kaufpreis sofort zur Zahlung fällig und ist gemäß § 288 BGB zu verzinsen.
6.11 Rechnungen werden elektronisch per E-Mail an die in der Bestellung hinterlegte E-Mail-Adresse versendet. Auf Verlangen wird dem Kunden die Rechnung per Post zugeschickt.
6.12 Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung können TEILWEISE an Crefo Factoring geleistet werden, an die wir TEILWEISE unsere gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung aufgrund des Factoring Vertrages übertragen und verkaufen können. Alle anderen Rechnungen sind direkt an die DIW Deutsche Industrieservice und Wartungs- GmbH, zu überweisen. Dies können Sie auf der Rechnung als vermerk entnehmen.
6.13 Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder wenn dem Auftragnehmer nach Vertragsabschluss bekannt wird, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, ist der Auftragnehmerin berechtigt noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur noch gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen.
6.14 Wenn der Auftraggeber in Verzug gerät sind sämtliche offenen Rechnungen sofort fällig. In diesem Falle ist die Auftragnehmerin dazu berechtigt den Vertrag sofort aufzulösen.
6.15 Alle Auftraggeber spezifischen Ein- und Unterweisungen werden zum vereinbarten Stundensatz durchgeführt.
7. Vertragsdauer und Kündigung
7.1 Falls ein Vertrag abgeschlossen wurde läuft dieser zunächst für die Dauer von 12 Monaten. Während der ersten 4 Wochen der Vertragszeit ist jede Partei berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von 14 Tagen zu kündigen. Nach Ablauf dieser Zeit beträgt die Kündigungsfrist für beide Parteien 24 Wochen zum Vertragsende. Erfolgt keine Kündigung, so verlängert sich das Vertragsverhältnis um weitere 24 Monate.
7.2 Alle Angebotenen Preise sind für 12 Monate Festpreise.
7.3 Kündigungen des Vertrages sind in jedem Fall schriftlich als Einschreiben mit Rückschein auszuführen.
7.4 Das außerordentliche Kündigungsrecht bleibt unberührt. Die Auftragnehmerin steht ein außerordentliches Kündigungsrecht insbesondere dann zu, wenn der Kunde fällige Leistungen nach der zweiten Mahnung nicht leistet, den Versuch unternimmt Mitarbeiter des Auftragnehmers abzuwerben oder gegen die Vertraulichkeitsvereinbarung im Sinne von Ziff. II dieser AGB verstößt.
7.5 Ein pauschaler Schadensersatz in Höhe von 25 % des Restvertragsentgeltes ist sofort fällig, wenn die DIW Deutsche Industrieservice und Wartungs GmbH wegen vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers den Vertrag außerordentlich kündigt. Wenn der Auftraggeber die DIW absichtlich verhindert die Dienstleistung durchzuführen, so gelten dieselben Bestimmungen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren oder fehlenden Schadens oder Aufwendungsersatzes unbenommen.
8. Verpflichtungen des Kunden
8.1 Um den Ablauf der Dienstleistung reibungslos gewähren zu können ist ggf. die Mitwirkung des Auftraggebers erforderlich. Dieser verpflichtet sich insbesondere alle relevanten Räume aufzuschließen und der Auftragnehmerin eine Einfuhrgenehmigung zu erteilen.
8.2 Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass die DIW Deutsche Industrieservice und Wartungs- GmbH, Mitarbeiter die Umkleidekabinen, Sanitären Einrichtungen und die Verpflegungsmöglichkeiten nutzen dürfen.
8.3 Wasser und Stromanschlüsse werden vom Auftraggeber gestellt.
8.4 Die Maschinen und dessen Räume müssen der Auftragnehmerin an den vereinbarten Dienstleistungstagen frei zugänglich gemacht werden.
8.5 Alle anfallenden Abfälle wie z.B. Schmutzflotte, Putzlappen der Auftragnehmerin oder Verbrauchsmaterialien werden beim Auftraggeber unentgeltlich entsorgt.
8.6 Werden von DIW Deutsche Industrieservice und Wartungs- GmbH, Mitarbeiter vom Auftraggeber hinsichtlich deren Anwesenheitszeiten aufgezeichnet, so verpflichtet sich der Auftraggeber diese Aufzeichnungen auf Wunsch der DIW Deutsche Industrieservice und Wartungs- GmbH, zur Verfügung zu stellen.
8.7 Das Abwerben von Mitarbeitern durch den Kunden ist während der Vertragslaufzeit weder direkt noch über Dritte zulässig. Im Falle einer erfolgreichen Abwerbung wird ein pauschalisierter Schadensersatz i.H.v. 25.000,00 EUR fällig.
8.8 Ferner ist dem Kunden die Abwerbung von Mitarbeitern innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit untersagt. Im Falle einer erfolgreichen Abwerbung wird ein pauschalisierter Schadensersatz i.H.v. 25.000,00 EUR fällig.
8.9 Im Falle eines Abwerbeversuchs nach Ziff. 1.7 und 1.8 steht dem Auftragnehmer ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Auf die Folgen in V. Ziff. 1.4 wird hiermit ausdrücklich hingewiesen.
9. Gewährleistung
9.1 Der Auftraggeber hat Mängel nach Beendigung des Auftrags bzw. nach der Abnahme das Arbeitsergebnis zu untersuchen und offensichtliche Mängel unverzüglich anzuzeigen. § 377 HGB gilt entsprechend.
9.2 Im Falle eines Mangels steht dem Auftragnehmer die Wahl der Art der Nacherfüllung (Nachbesserung) zu. Wenn diese Nacherfüllung fehlschlagen sollte, hat der Auftraggeber das Recht, eine angemessene Herabsetzung der Vergütung zu verlangen.
9.3 Sofern der Auftraggeber die Nachbesserungen vor dem ersten Nachbesserungsversuch des Auftragnehmers selbst wahrnimmt, die Nachbesserung durch den Auftragnehmer verweigert oder die Maschinen vor Nachbesserung und Besichtigung durch den Auftragnehmer selbstständig wieder in Betrieb nimmt, verfällt der Anspruch Nachbesserung und Schadensersatz aufgrund des Mangels.
9.4 Für Schäden, die durch fehlerhafte Anlagen vom Auftraggeber entstehen, haftet die DIW Deutsche Industrieservice und Wartungs- GmbH vorbehaltlich eines zwingender vertraglicher oder gesetzlicher Haftungsgründe nicht. Bsp.:,Bei Reinigung einer Produktionsmaschine, kann bei einem bereits defekten Kabel durch die Nässe ein Schaden an der Anlagen oder der Steuerung herbeigeführt werden.
9.5 Schäden für Versicherung und Haftung sind nach Feststellung unverzüglich der DIW Deutsche Industrieservice – und Wartungs- GmbH mitzuteilen, eine schriftliche Meldung, inkl. Fotos ist binnen 3 Tagen nachzureichen, sonst entfällt der Versicherungsschutz.
9.6 Eine Aufrechnung mit unserer Rechnung ist nicht zulässig.
10. Haftung und Haftungsbeschränkung
10.1 Die Auftragnehmerin haftet dem Auftraggeber aus allen vertraglichen, vertragsähnlichen und gesetzlichen, auch deliktischen Ansprüchen auf Schadens- und Aufwendungsersatz wie folgt:
10.2 Der Auftragnehmer haftet aus jedem Rechtsgrund uneingeschränkt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, aufgrund eines Garantieversprechens, soweit diesbezüglich nichts anderes geregelt ist oder aufgrund zwingender Haftung wie etwa nach dem Produkthaftungsgesetz.
10.3 Verletzt der Auftragnehmer fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, sofern nicht gemäß vorstehender Ziffer unbeschränkt gehaftet wird. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, die der Vertrag dem Auftragnehmer nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
10.4 Im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung des Auftragnehmers, summenmäßig auf maximal 50.000,00 EUR begrenzt. Sollte im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung einer Kardinalpflicht ein Mitverschulden des Kunden den Schadenseintritt herbeigeführt oder den entstandenen Schaden erhöht haben, muss sich der Kunde dieses Fehlverhalten entgegenhalten lassen. Auf § 254 BGB wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich hingewiesen.
10.5 Im Übrigen ist eine Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.
10.6 Vorstehende Haftungsregelungen gelten auch im Hinblick auf die Haftung des Auftragnehmers für seine Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter.
10.7 Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von jeglichen Ansprüchen Dritter – einschließlich der Kosten für die Rechtsverteidigung in ihrer gesetzlichen Höhe – frei, die gegen die Betreiber aufgrund von rechts- oder vertragswidrigen Handlungen des Auftraggebers geltend gemacht werden. Dies gilt insbesondere im Falle der Nutzung ohne die erforderlichen Erlaubnisse vom Rechteinhabern.
11. Schlussbestimmungen
11.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit diese Rechtswahl nicht dazu führt, dass ein Verbraucher hierdurch zwingenden verbraucherschützenden Normen entzogen wird.
11.2 Soweit der Vertragspartner Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist, ist Aschaffenburg ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten
